Allgemeine Geschäftsbedingungen

des ADAC e.V. für die Buchung von Fahrsicherheitstrainings und Vermietungen sowie damit im Zusammenhang stehender sonstiger Leistungen im B2B-Kundenbereich

Präambel:
Der ADAC e.V. (im Folgenden: „Anbieter“) bietet nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden (im Folgenden: „Kunde“) bundesweit Fahrsicherheitstrainings zugunsten der vom Kunden bestimmten natürlichen Personen (im Folgenden: „Teilnehmer“) an. Die hiermit verbundenen Leistungen werden auf dienstvertraglicher Basis durch regionale Leistungserbringer des Anbieters (im Folgenden „Betreiber von Fahrsicherheitsanlagen“) im Auftrag erbracht und umfassen vor allem die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen von Fahrsicherheitstrainings. Darüber hinaus bietet der Anbieter gewerblichen Kunden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Vermietung von Flächen und Räumen für Veranstaltungen an.

  1. Vertragsschluss, Leistungsinhalt
    1. Der Kunde erhält zu seiner Veranstaltungsanfrage vom Anbieter ein Angebot, das die wesentlichen Inhalte des Veranstaltungsvertrags enthält und mit einer Angebotsfrist versehen ist. Sofern der Kunde das Angebot nicht innerhalb der Frist annimmt, verfällt das Angebot.
    2. Der Anbieter ist an das Angebot nicht gebunden und behält sich Änderungen aus sachlich berechtigten Gründen im Zeitraum zwischen Abgabe des Angebots und der Annahme und/oder des Ablaufs der zur Annahme bestimmten Frist vor. Der Anbieter wird dem Kunden in diesem Fall ein neues Angebot unterbreiten. Nimmt der Kunde das neue Angebot vor Fristablauf gem. Nr. 1.3 an, so kommt es entsprechend dem neuen Angebot zum Abschluss des entsprechenden Veranstaltungsvertrages.
    3. Mit Annahme des letzten Angebots durch den Kunden in Textform innerhalb der Angebotsfrist oder entsprechende Buchung über ein dafür vorgesehenes Online-Portal kommt der Veranstaltungsvertrag unter den in diesem Angebot dargestellten Bedingungen zwischen Anbieter und Kunde zustande. Weitergehende Leistungsansprüche oder Rechte als die im Veranstaltungsvertrag und hierin beschriebenen hat der Kunde nicht.
    4. Für die vertraglichen Leistungen gelten die im letzten Angebot des Anbieters enthaltenen Beschreibungen.
  2. Preise, Zahlung
    1. Alle Preisangaben des Anbieters verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Bei allen Gruppenbuchungen und Anmietungen kann der Anbieter vom Kunden nach Vertragsschluss gem. § 1 und entsprechender Rechnungsstellung eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wobei der Kunde zu einer entsprechenden Zahlungsleistung binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss gem. § 1 verpflichtet ist, („Anzahlung“), sofern keine anderweitige Zahlungsaufforderung durch den Anbieter in der Rechnung ausdrücklich getroffen wurde. Der Restbetrag wird in diesem Fall einer Anzahlung nach der Durchführung der Veranstaltung nach Rechnungsstellung binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig.
    3. Erbringt der Kunde die Anzahlung binnen der 14 Tage nach Vertragsschluss gem. Ziffer 2.2 oder innerhalb einer vom Anbieter gesetzten angemessenen Frist nach Fälligkeit gem. Ziffer 2.2 nicht, so entfällt der Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung bzw. auf Durchführung der Veranstaltung und/oder so entfällt bei Vermietung der Mietanspruch. Entfällt in solchen Fällen der Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung bzw. auf Durchführung der Veranstaltung und/oder entfällt bei Vermietung der Mietanspruch, bleibt der Zahlungsanspruch des Anbieters ungeachtet dieses Wegfalls weiterhin in voller Höhe bestehen. Im Übrigen bleiben die Ziffern 5.3 und 6.4 unberührt.
    4. In allen anderen Fällen wird der gesamte vom Kunden geschuldete Zahlungsbetrag erst binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung infolge der Durchführung der Veranstaltung oder der Ermöglichung der Durchführung der Veranstaltung zur Zahlung fällig.
  3. Fahrsicherheitstrainings - rechtliche Vorgaben zur Teilnahme und zu Begleitpersonen
    1. Der Kunde stellt sicher, dass alle von ihm eingeladenen Teilnehmer, die innerhalb der Veranstaltung Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind, eine gültige Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse besitzen und fahrtüchtig sind, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen stehen. Eingeladene Teilnehmer müssen in jedem Fall mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt sowohl für Teilnehmer, die innerhalb der Veranstaltung Fahrer eines Kraftfahrzeuges sind, als auch für Teilnehmer des ADAC Fahrrad- und E-Bike-Trainings. Der Kunde stellt sicher, dass eingeladene Teilnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am Tag der Durchführung des betreffenden Fahrsicherheitstrainings zusätzlich zu den in Ziffer 3.1 Satz 1 und Satz 2 genannten Punkten über alle im Einzelfall gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügen, die für den betreffenden Teilnehmer im konkreten Fall erforderlich wären, damit dieser Fahrzeuge, wie sie Gegenstand des betreffenden Fahrsicherheitstrainings sind, auf einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche als Fahrer steuern und lenken dürfte und nach den allgemeinen Erfordernissen einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch steuern und lenken könnte. Die Beaufsichtigung von eingeladenen Teilnehmern, die das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat ausschließlich der Kunde selbst oder durch andere Teilnehmer als Begleitpersonen zu gewährleisten.
    2. Die Teilnahme am Training erfolgt auf eigene Gefahr.
    3. Alkoholgenuss ist während des Kurses nicht gestattet. Soweit der begründete Verdacht besteht, dass ein Teilnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen (z.B. Drogen, bestimmte Medikamente etc.) steht, schließt der Anbieter oder Betreiber von Fahrsicherheitsanlagen den jeweiligen von den praktischen Übungen aus. Der Anbieter und der Betreiber von Fahrsicherheitsanlagen sind im Verdachtsfalle berechtigt, vom betreffenden Teilnehmer die Durchführung eines Atem-Alkoholtests zu verlangen bzw. diesen durchzuführen.
    4. Auf den Fahrsicherheitsanlagen gelten sämtliche verkehrsrechtliche Regeln, insbesondere jene der StVO sowie der StVZO. Es besteht Gurtanlegepflicht. Der Kunde stellt sicher, dass die Teilnehmer an Fahrsicherheitstrainings für Motorradfahrer, komplette, ausdrücklich zum Motorradfahren bestimmte Schutzbekleidung (inbegriffen Protektoren) sowie einen nach der StVZO zugelassenen Helm, Motorradhandschuhe und Motorradstiefel tragen. Die Fahrerlaubnis für die jeweilige Kursvariante ist auf Verlangen durch Vorlage des Führerscheins nachzuweisen. Der Kunde stellt sicher, dass Teilnehmer des begleiteten Fahrens mit 17 Jahren (BF 17) ausschließlich im Beisein der eingetragenen Begleitperson am Fahrsicherheitstraining teilnehmen.
    5. Die Teilnahme am Training erfolgt mit vom Kunden und/oder von den Teilnehmern gestellten Fahrzeugen. Der Anbieter ist für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge der Teilnehmer und/oder des Kunden nicht verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass die vom Kunden und/oder von den Teilnehmern gestellten Fahrzeugen Kfz-haftpflichtversichert, verkehrssicher und zugelassen sind. Eine Überprüfung der Fahrsicherheit durch den Anbieter oder des Betreibers von Fahrsicherheitsanlagen findet nicht statt. Der Einsatz eines nicht auf den jeweiligen Teilnehmer zugelassenen Fahrzeuges ist nur zulässig, soweit der Teilnehmer in geeigneter Form schriftlich das Einverständnis des Halters mit dieser Verwendung seines Fahrzeuges nachweist.
    6. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen sind die Fahrzeuge entsprechend den Vorgaben der StVO mit Winterreifen auszurüsten.
    7. Die Mitnahme von Begleitpersonen, die selbst nicht am Fahrsicherheitstraining teilnehmen, ist vor der Veranstaltung mit dem Anbieter oder dem Betreiber von Fahrsicherheitsanlagen abzustimmen. Sofern der Teilnehmer mit Begleitpersonen zu der Veranstaltung anreist, ist der Anbieter oder Betreiber von Fahrsicherheitsanlagen berechtigt, den Begleitpersonen den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters oder Betreibers von Fahrsicherheitsanlagen und können Zusatzkosten verursachen. Die Beaufsichtigung von unter 16-jährigen Begleitpersonen ist durch den Teilnehmer zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Mitnahme von Tieren.
    8. Der Kunde stellt sicher, dass die Teilnehmer während des Kurses den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen des Trainers oder anderen Personals oder gegen die Regeln der StVO oder der StVZO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesem Fall nicht.
    9. Der Kunde stellt sicher, dass die Teilnehmer die Platz- und Betriebsordnung bei allen Veranstaltungen beachten und einhalten. Bei einem Verstoß hiergegen haftet der Anbieter für entstehende Schäden lediglich, soweit diese Schäden auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch den Anbieter, seine Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung des Anbieters auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Ferner bleibt § 254 BGB unberührt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. Zugleich sind jegliche Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Anbieter, seinen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
    10. Der Kunde verpflichtet sich, die Teilnehmer über die Regelungen Nr. 3.1 bis 3.9 in geeigneter Weise zu informieren und für deren Einhaltung durch die Teilnehmer Sorge zu tragen.
  4. Vermietung
    1. Die Regelungen in diesem § 4 finden nur in Bezug auf Veranstaltungsverträge Anwendung, bei denen sich der Veranstaltungsvertrag gem. § 1 auf eine Vermietung von Mietobjekten an den Kunden beschränkt. Hierbei haben die Regelungen dieses § 4 Vorrang vor anderslautenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
    2. Die Vermietung erfolgt durch den Anbieter für den im Veranstaltungsvertrag gem. § 1 angegebenen Nutzungszweck. Auf- und Abbauzeiten zählen zur Anmietzeit. Der Kunde hat sämtliche, für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlichen, behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten selbst zu beschaffen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, für die von seiner Veranstaltung ausgehenden Gefahren eine geeignete Versicherung, insbesondere eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, abzuschließen und den Abschluss einer solchen Versicherung vor Beginn der Veranstaltung auf Verlangen dem Anbieter nachzuweisen.
    4. Bei der Übergabe des Mietobjektes werden Anbieter und Kunde gemeinsam das Mietobjekt besichtigen und etwaige Mängel in einem Übernahmeprotokoll dokumentieren. Die Haftung für anfängliche Mängel bei Vertragsschluss gem. § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB ist ausgeschlossen.
    5. Der Kunde verpflichtet sich das ihm überlassene Mietobjekt einschließlich aller vom Anbieter eingebrachten Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln und rechtzeitig im ursprünglichen, d.h. bei Übergabe vorgelegenen Zustand an den Anbieter zurückzugeben. Üblicher Verschleiß am Mietobjekt durch vertragsgemäßen Gebrauch ist vom Anbieter hinzunehmen. Vom Kunden eingebrachte Gegenstände sind vor Rückgabe des Mietobjektes an den Anbieter rechtzeitig zu entfernen.
    6. Überschreitet der Kunde die vereinbarte Mietzeit, so schuldet er dem Anbieter eine Entschädigung pro rata für die Dauer der Vorenthaltung des Mietobjektes in Höhe der vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Anbieter wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses findet in keinem Fall statt; § 545 BGB wird abbedungen.
    7. Dem Kunden obliegt im Mietzeitraum und bis zur Rückgabe des Mietobjektes an den Anbieter die Verkehrssicherungspflicht innerhalb des von ihm gemieteten Mietobjektes und im unmittelbaren Eingangsbereich des Mietobjektes. Er stellt den Anbieter gegenüber Ansprüchen von Dritten frei, die aus der schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Kunden entstanden sind oder entstehen.
    8. Vom Kunden gewünschte Besichtigungen des Veranstaltungsareals außerhalb der Übergaberegelungen in § 4.4 sind grundsätzlich kostenpflichtig und erfolgen erst nach Termin- und Kostenvereinbarung.
    9. Dem Kunden ist eine Untervermietung nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.
  5. Rücktritt und Stornogebühren
    1. Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Textform.
    2. Bei Rücktritt kann der Anbieter Stornogebühren gemäß nachfolgender Aufstellung verlangen; maßgebend für die Berechnung der Stornogebühren ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Anbieter. Stichtag für die Berechnung der Stornogebühr ist der terminierte erste Veranstaltungstag, 00.00 Uhr.
    3. Bei Rücktritt werden dem Kunden
      • Bis 91 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin keine Kosten in Rechnung gestellt;
      • zwischen 90 und 61 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 50% der vereinbarten Kosten,
      • zwischen 60 und 31 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 70% der vereinbarten Kosten und
      • zwischen dem 30. und dem Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 90 % der vereinbarten Kosten
      in Rechnung gestellt.
    4. Bei Nichterscheinen am Tag der Veranstaltung wird der volle Preis für die Leistungen erhoben.
    5. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass dem Anbieter infolge des Rücktritts kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vereinbarten pauschalen Stornogebühren. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
    6. Stornogebühren sind sofort mit Zugang der Rücktrittserklärung beim Anbieter zur Zahlung fällig. Der Anbieter ist berechtigt, die Umbuchungs- oder Stornogebühr mit bereits geleisteten Zahlungen des Kunden aufzurechnen.
  6. Veranstaltungsabsagen / Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen
    1. Der Anbieter behält sich vor, aus triftigem, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarem Grund, wie zum Beispiel Stromausfall, Trainerausfall, witterungsbedingte Umstände etc., nicht jedoch höhere Gewalt i. S. d. Nr. 6.2, davon betroffene Veranstaltungen zum vereinbarten Termin abzusagen und in Abstimmung mit dem Kunden auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen. Der Kunde kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Anzahlungen zurückverlangen. Die Regelungen des § 5 finden in diesem Fall keine Anwendung.
    2. Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer und auch unter Anwendung äußerster Sorgfalt unvermeidbarer höherer Gewalt, insbesondere., Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streik, etc. erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien die Veranstaltung absagen oder vorzeitig beenden.
    3. In den in Ziff. 6.2 geregelten Fällen kann der Anbieter abweichend von § 5 Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen verlangen.
    4. Werden ab dem ersten Veranstaltungstag ohne vorherige Rücktrittserklärung vertraglich vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, behält der Anbieter den Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Preis. Ziffer 5.4 gilt entsprechend.
  7. Leistungsstörungen
    1. Der Anbieter sorgt für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl der Leistungserbringer, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Bereitstellung von Fahrsicherheitstrainings erfolgt auf dienstvertraglicher Basis. Im Falle der mietvertraglichen Bereitstellung von Flächen und Räumen für Veranstaltungen gilt ergänzend zu § 4 folgendes: Soweit die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann, ist der Anbieter berechtigt und verpflichtet durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Er kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet der Anbieter keine gleichwertige Abhilfe kann der Kunde gem. Nr. 7.4 die Vergütung mindern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und erhält pro rata die von ihm geleistete Vergütung zurück.
    2. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten des Anbieters bzw. dem Leistungserbringer zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, gem. Nr. 7.1 Satz 2 und 3 für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. Der Kunde kann vom Vertreter oder von den Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Anbieters bzw. von den Leistungserbringern eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung seiner schriftlichen Beschwerde verlangen. Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, haben Vertreter, oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Anbieters nicht.
    3. Eine anteilige Herabsetzung der vertraglichen Vergütung für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung (Minderung) kann der Kunde vom Anbieter dann nicht verlangen, wenn es der Kunde schuldhaft unterlassen hat, den Mangel gemäß § 7.2 unverzüglich anzuzeigen bzw. zur Kenntnis zu bringen.
    4. Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Anbieters aus dem Veranstaltungsvertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung oder sein Zurückbehaltungsrecht unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist.
  8. Haftung für Personen- und Sachschaden
    1. Der Anbieter haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber typischerweise vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Anbieters in der Höhe auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Eine weitergehende Haftung des Anbieters besteht nicht. Außer in Fällen § 8.1 verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Kunden über die anspruchsbegründenden Umstände.
    4. Der Kunde haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben. Der Freistellungsanspruch bezieht sich auch auf Rechtsverteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten in angemessener Höhe, die auf Grund dieser Ansprüche entstehen.
    5. Sachschäden, die vom Kunden oder einem seiner Veranstaltungsteilnehmer schuldhaft verursacht wurden, sind unverzüglich durch den Kunden in enger Abstimmung mit dem Anbieter zu beheben. Der Anbieter behält sich vor, selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und dem Kunden die hieraus entstehenden Reparaturkosten zur Erstattung in Rechnung zu stellen.
  9. Werbe- und Medienrechte
    1. Die Zulassung von Tagesreklame, gewerblichen Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Benutzung des Luftraumes über der Anlage der Veranstaltung bedürfen der Einholung der vorherigen Zustimmung durch den Anbieter. Solche Maßnahmen erfolgen in jedem Falle – auch bei Zustimmung des Anbieters – in ausschließlicher Verantwortung des Kunden. Er verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Der Anbieter behält sich vor, nicht autorisierte Maßnahmen dieser Art ohne vorherige Ankündigung zu untersagen oder auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen. Bei Veranstaltungen gemachte Foto-, Film- und Videoaufnahmen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform durch den Anbieter gewerblich genutzt oder veröffentlicht werden, ungeachtet etwaiger Rechte der abgebildeten Personen. Von allen veranstaltungsbezogenen PR- und Presseaussendungen ist dem Anbieter unaufgefordert ein Belegexemplar zuzuleiten.
    2. Der Anbieter darf Foto- und Filmaufnahmen der Veranstaltungen und der Teilnehmer und Trainer anfertigen bzw. anfertigen lassen und nutzen, sofern der Kunde und die betroffenen Teilnehmer hierzu in Textform ihre Einwilligung erteilt haben. Der Anbieter ist im Umfange der erteilten Einwilligungen zur vereinbarten unentgeltlichen Verwendung der Foto- und Filmaufnahmen berechtigt.
    3. Jeglicher Verkauf von Speisen, Getränken, Zubehör, Souvenirs, T-Shirts usw. innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Verbot zu überwachen.
  10. Datenschutz
    1. Anbieter und Kunde verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbes. jene der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einzuhalten. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen für die im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen auf Grundlage dieser AGBs erfolgten Verarbeitungsprozesse personenbezogener Daten, insbes. dem Austausch solcher Daten zwischen Anbieter und Kunde oder die auftragsmäßige Weitergabe an Dritte, den Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Wahrung des Datenschutzes verlangen, werden die Parteien solche vertraglichen Regelungen treffen.
  11. Nutzung des Logos des ADAC e.V.
    1. Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. ist Inhaber mehrerer ADAC-Marken, insbesondere der deutschen Wortmarke „ADAC“ (DE39826729) und der deutschen Wort-/Bildmarke „ADAC-Logo“ (DE2009578). Die Bezeichnung „ADAC“ genießt den erhöhten Schutz einer bekannten Marke. Zudem kommt der Bezeichnung „ADAC“ als Vereinsname Schutz zu.
    2. Die Verwendung der ADAC-Marken und des Namens „ADAC“ ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markeninhabers ADAC zulässig. Insbesondere ist eine ADAC-Referenznennung nur durch Abschluss einer gesonderten Referenzvereinbarung zulässig.
    3. Jegliche Informationen, die der Kunde im Zuge der Durchführung des Vertrages erhält, dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des ADAC zu Werbezwecken genutzt oder in sonstiger Weise an Dritte herausgegeben werden.
    4. Eine in diesem Zusammenhang erteilte Zustimmung und/oder Freigabe ist, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gelten, jederzeit für die Zukunft widerruflich.
  12. Schlussvorschriften:
    1. Für das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
    2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Anbieters in München. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, bleiben hiervon unberührt.

Stand August 2024